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Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt.
Die Leistungen nach diesem Gesetz sind zu versagen, wenn eine bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Blinden, hochgradig Sehbehinderten und Gehörlosen nicht möglich ist.
Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt.
Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Leistungen nach Absatz 1 können erbracht werden, wenn die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder zu…
Leistungen, die wegen einer in diesem Gesetz genannten Behinderung nach ausländischem Recht zustehen, werden angerechnet.
Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen.
Leistungen nach Absatz 1 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach Absatz 1 höchstens für drei Monate vor Antragstellung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.