Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im übrigen gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) entsprechend.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für seine Durchführung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X)…
Die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die…
Die Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch gehen Regelungen nach diesem Gesetz vor. Es gilt § 10 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.