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Nach Maßgabe dieser Verordnung wird die automatisierte Übermittlung von Daten über Gifttierhaltungen zwischen dem Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt) und den örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden zugelassen, soweit diese auf der Grundlage des Gifttiergesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 669) in der jeweils geltenden Fassung durch das Landesamt erfasst werden und für die Erfüllung der den Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Andere gesetzliche Vorschriften zur Übermittlung von in § 2 genannten Daten und zum Zugang mit diesen Daten bleiben unberührt.
Um die durch die Haltung von Gifttieren im Sinne von § 2 des Gifttiergesetzes hervorgerufenen konkreten Gefahren abwehren oder um sich bei der Erfüllung ihrer…
Das Landesamt informiert die für den jeweiligen Haltungsort örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden unverzüglich über…
Das Landesamt ist für den Betrieb des notwendigen technischen Verfahrens zur automatisierten Datenübermittlung verantwortlich. Andere gesetzliche Vorschriften…
Das Landesamt ist für den Betrieb des notwendigen technischen Verfahrens zur automatisierten Datenübermittlung gemäß Absatz 1 verantwortlich.
im Sinne des § 4 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244) in der jeweils geltenden Fassung für Lebensmittel und Futtermittel,…
Zum Zweck der Kontrolle und Sanktionierung bei Nichteinhaltung von Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen können die Bewilligungsstellen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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