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Das Landesamt soll die Haltung eines Tieres untersagen, wenn gegen das Haltungsverbot in § 2 Absatz 1 verstoßen worden ist, die Haltung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 nicht oder nicht fristgemäß angezeigt worden ist oder die Nachweise nach § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 2 nicht oder nicht fristgemäß erbracht worden sind. Im Fall der Untersagung soll das Landesamt anordnen, dass die Haltungsperson die Wegnahme des Tieres durch das Landesamt oder eine vom Landesamt beauftragte Person zu dulden hat. Mit der Wegnahme soll das Landesamt die Einziehung des Tieres anordnen. Das Landesamt sorgt für die Abholung und Unterbringung der betreffenden Tiere. Die Kosten der nach Satz 4 durchgeführten Maßnahmen trägt die Haltungsperson, der die Tierhaltung nach Satz 1 untersagt worden ist. Die Anfechtung einer Untersagung nach Satz 1 oder einer Anordnung nach Satz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
Wird ein Tier nach Absatz 1 Satz 3 eingezogen, so geht das Eigentum an dem Tier mit der Bestandskraft der Anordnung auf das Land über. Rechte Dritter erlöschen mit der Bestandskraft der Anordnung.
Soweit es zur Prüfung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Haltungsverbot in § 2 Absatz 1 oder gegen die Anzeigepflicht gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 erforderlich ist, hat die Haltungsperson den Bediensteten des Landesamtes und den vom Landesamt beauftragten Personen den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem das gefährliche Tier gehalten wird, zu ermöglichen und die erforderlichen Feststellungen, insbesondere die Besichtigung der gehaltenen Spinnen, Schlangen und Skorpione, zu dulden. Das befriedete Besitztum umfasst insbesondere die Wohnung, einschließlich Wohn- und Nebenräume, sowie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume.
Das Landesamt informiert die für den jeweiligen Haltungsort örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden unverzüglich über Haltungsanzeigen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1, Mitteilungen über das Abhandenkommen von Tieren gemäß § 3 Absatz 3 sowie Anzeigen über den Wechsel des Haltungsortes und über den Tod, jede Abgabe sowie Nachkommen von Tieren gemäß § 4 Absatz 5 und 6. Das Landesamt teilt den für den jeweiligen Haltungsort örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörden und den örtlichen Ordnungsbehörden mit, ob gegen eine Haltungsperson eine Untersagungsanordnung nach Absatz 1 ergangen ist. Die Informationen und Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 können den Empfängern auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf der Grundlage einer gemäß § 6 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) erlassenen Rechtsverordnung bereitgestellt werden.“
Wer Tiere der unter Absatz 1 fallenden Arten, ausgenommen Tiere der in Anlage 5 aufgeführten Arten, hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde…
Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte,…
Die zuständige Behörde kann die Haltung eines gefährlichen Tieres im Sinne dieser Verordnung untersagen, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte…
Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe hat die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug…
Nach Maßgabe dieser Verordnung wird die automatisierte Übermittlung von Daten über Gifttierhaltungen zwischen dem Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung…
Wer die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt und diesen einer neuen Halterin oder einem neuen Halter überlässt, hat deren oder dessen Namen und Anschrift…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.