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Sehr giftige Tiere sind Tiere, die aufgrund ihrer starken Giftwirkung nach Bissen oder Stichen in der Lage sind, Menschen erheblich zu verletzen oder zu töten. Die Haltung dieser Tiere ist verboten. Hierunter fallen
alle Giftschlangenarten im engeren Sinne (Familien Viperidae, Atractaspididae und Elapidae) sowie aus der Familie der Nattern (Colubridae) alle Arten der Gattungen Boiga (Nachtbaumnattern), Dispholidus (Boomslang), Thelotornis (Baumnattern) und die Art Rhabdophis tigrinus (Tigernatter),
aus der Ordnung der Skorpione (Scorpiones) aus der Familie der Buthidae alle Arten der Gattungen Androctonus, Apistobuthus, Buthacus, Buthus, Centruroides, Hottentotta (Buthotus), Leiurus, Mesobuthus, Odonthobuthus, Parabuthus und Tityus sowie die Arten der Gattungen Bothriurus, Hemiscorpius und Nebo sowie
aus der Ordnung der Webspinnen (Araneae) die Arten der Gattungen Atrax, Hadronyche und Illawara (Trichternetzspinnen), Latrodectus (Schwarze Witwen), Loxosceles (Speispinnen), Sicarius und Hexophthalma (amerikanische und afrikanische Sechsaugenkrabbenspinnen), Phoneutria (Bananenspinnen), Missulena (Mausspinnen) und aus der Familie der Echten Vogelspinnen (Theraphosidae) die Arten der Gattung Poecilotheria (Indische Ornamentvogelspinnen).
Die vorstehende Aufzählung von Arten umfasst auch die Unterarten und die Kreuzungen (Hybridformen) mit anderen Unterarten und Arten.
Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung über Absatz 1 hinaus Tierarten zu bestimmen, die als sehr giftige Tiere einzustufen sind.
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Tiere, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gehalten werden oder die im Wege der Erbfolge oder durch ein Vermächtnis von einer rechtmäßig bestehenden Haltung in den Besitz der Halterin oder des Halters (Haltungsperson) übergegangen sind.
lebende Tiere der im Absatz 1 Satz 1 genannten Arten anzubieten, zur Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten oder an andere abzugeben,
Das Aussetzen eines Tieres der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten ist verboten.
nachzuweisen. Die fristgemäß eingegangenen Nachweise gemäß Satz 1 berechtigen die Haltungsperson, bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeschaffte Tiere…
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 3, des § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 9 Absatz 1 Nummer 1 nicht für die Haltung von Tieren…
Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden mit Bezug auf sehr giftige Tiere bleiben unberührt, soweit sie zu diesem Gesetz…
Die zuständige Behörde kann abweichend von den Artikeln 13 und 14 unter Bedingungen, mit deren Hilfe die Kontrolle von Risiken für die Gesundheit von Mensch und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.