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Die Abgabe eines Tieres der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten zur Haltung im Land Nordrhein-Westfalen ist verboten, es sei denn, die Abgabe erfolgt an eine in § 1 Absatz 2 aufgeführte Stelle.
Das Aussetzen eines Tieres der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten ist verboten.
Das Abhandenkommen eines Tieres der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten ist von der Haltungsperson unverzüglich dem Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt)sowie der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
lebende Tiere der im Absatz 1 Satz 1 genannten Arten anzubieten, zur Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten oder an andere abzugeben,
jede Abgabe von Tieren der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten an eine in § 1 Absatz 2 aufgeführte Stelle oder an eine nicht in Nordrhein-Westfalen ansässige…
Sehr giftige Tiere sind Tiere, die aufgrund ihrer starken Giftwirkung nach Bissen oder Stichen in der Lage sind, Menschen erheblich zu verletzen oder zu töten.…
Informationen über Mitteilungen über das Abhandenkommen von Tieren (§ 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Gifttiergesetz) umfassen
Die zuständige Behörde kann die Haltung eines gefährlichen Tieres im Sinne dieser Verordnung untersagen, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte…
Bei der Abholung hat der Besitzer die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1 Satz 5…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.