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Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
ein Tier entgegen dem Verbot des § 2 Absatz 1 hält, ohne hierzu nach § 2 Absatz 3 berechtigt zu sein,
ein Tier entgegen § 3 Absatz 1 an eine Person oder Stelle zur Haltung im Land Nordrhein-Westfalen abgibt, die nicht die in § 1 Absatz 2 aufgeführten Anforderungen erfüllt,
ein Tier entgegen § 3 Absatz 2 aussetzt oder
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 weitere Tiere anschafft.
In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass das Tier, auf das sich die Straftat bezieht, eingezogen wird. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
entgegen § 10 Absatz 2 ein Tier in den Verkehr bringt,
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genanntes Teil, einen dort genannten Gegenstand oder einen dort…
als Halter entgegen Artikel 17 Absatz 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3 ein Arzneifuttermittel bei einem lebenden Tier im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer…
§ 4 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 die Haltung eines Tieres nicht oder nicht fristgemäß anzeigt oder
entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet.
nachzuweisen. Die fristgemäß eingegangenen Nachweise gemäß Satz 1 berechtigen die Haltungsperson, bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeschaffte Tiere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.