§ 101 Abs. 3 GKrimDVDVPrüfung im Polizeitraining
Die Prüfung muss bis zum Abschluss des Moduls 8 durchgeführt sein.
§ 100 Abs. 2 GKrimDVDVDurchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 GKrimDVDVPrüfungsakten und Einsichtnahme
die Klausuren der Modulprüfungen,
§ 101b GKrimDVDVDienstliche Beurteilung
Für die Module 4 und 9 erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.
§ 97 Nr. 2 GKrimDVDVGliederung der Qualifizierungsmaßnahme
modulbegleitende Veranstaltungen.