§ 124 Abs. 2 Nr. 2 GKrimDVDVPrüfungsakten und Einsichtnahme
das Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung und
§ 107 Abs. 3 GKrimDVDVPrüfende für die Klausuren
Die oder der Prüfende ist bei der Bewertung unabhängig und nicht weisungsgebunden.
§ 122 Abs. 2 Nr. 3 GKrimDVDVAbschlusszeugnis
die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung sowie
§ 11 Abs. 6 GntDAIVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Für die mündliche Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission ein. Diese besteht aus Prüfende können auch Tarifbeschäftigte sein, sofern…
§ 42 Abs. 2 GKrimDVDVPrüfungskommission
Die Prüfungskommission besteht aus Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.