GKrimDVDV — InhaltsübersichtTeil 4 Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“›Abschnitt 4 Mündliche AbschlussprüfungGesetzBundgeltende Fassung§ 114 GKrimDVDVInhalt der mündlichen AbschlussprüfungVerordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes · Teil 4, Abschnitt 4 § 113§ 115 (1)Die mündliche Abschlussprüfung ist interdisziplinär.(2)Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 3 und 5 bis 8. § 113§ 115