§ 109 Abs. 3 GKrimDVDVWiederholung von Modulprüfungen
Für die Person, die eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.
§ 123 Abs. 2 Nr. 3 GKrimDVDVBescheid bei endgültigem Nichtbestehen
die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist.
§ 19 Abs. 4 GntDAIVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Wird die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung soll spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe des…
§ 101a Abs. 3 GKrimDVDVWiederholung der Prüfung im Polizeitraining
Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.
§ 53 Abs. 4 FSchulSozPädAPO SL 2026Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - Vom 26. Juni 2026*
Eine bestandene mündliche Prüfung kann nicht wiederholt werden. Wer die mündliche Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 52…