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Nach Beendigung der mündlichen Prüfung setzt die Prüfungskommission in einer Schlusskonferenz, die am Ende eines jeden Prüfungstages stattfindet, auf Vorschlag der für die Betreuung der berufspraktischen Ausbildung des Prüflings zuständigen Fachlehrkraft eine Note nach § 4 für die mündliche Prüfungsleistung (Kolloquium) fest. § 40 Absatz 4 bis 7 findet entsprechende Anwendung.
Die mündliche Prüfung (Kolloquium) ist bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausreichend“ (§ 4) bewertet wurde.
Im unmittelbaren Anschluss an die Schlusskonferenz am Prüfungstag teilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Prüfling mit, ob er die mündliche Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 bestanden oder nicht bestanden hat. Im Fall des Nichtbestehens erfolgt die Mitteilung unter Angabe der Gründe schriftlich. Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen, das von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule, bei Schulen in freier Trägerschaft mit deren Stempel, versehen wird. Hierbei kann die handschriftliche Unterschrift auch elektronisch abgegeben werden. Es kann auch elektronisch gesiegelt beziehungsweise gestempelt werden.
Eine bestandene mündliche Prüfung kann nicht wiederholt werden. Wer die mündliche Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 52 Absatz 4 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin (§ 50 Absatz 1), wiederholen. Wird die mündliche Prüfung auch dann nicht bestanden, so ist sie endgültig nicht bestanden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten.