§ 123 Abs. 1 GKrimDVDVBescheid bei endgültigem Nichtbestehen
Jeder Person, die in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ eine Modulprüfung, eine Prüfung im polizeispezifischen Training oder die mündliche…
§ 109 Abs. 3 GKrimDVDVWiederholung von Modulprüfungen
Für die Person, die eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.
§ 18b Abs. 2 GKrimDVDVWiederholung von Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen
Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.
§ 119 Abs. 2 GKrimDVDVWiederholung der mündlichen Abschlussprüfung
Für die Person, die die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.
Art. 1 Abs. 3 SN-11100Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst und der Laufbahnverordnung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst…