§ 28 Abs. 1 GKrimDVDVWiederholung von Modulprüfungen
Wer eine Modulprüfung in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 oder im Modul 13 nicht bestanden hat, kann sie zunächst einmal wiederholen. Ist auch die…
§ 109 Abs. 1 GKrimDVDVWiederholung von Modulprüfungen
Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist in insgesamt höchstens zwei…
§ 32 Abs. 1 GntDSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Darüber hinaus kann eine nicht bestandene Modulprüfung jeweils in einem Pflichtmodul und in…
§ 17 Abs. 4 HArchDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes
Modulprüfungen und Prüfungsteile können jeweils einmal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen sind zeitnah nach der nicht bestandenen Prüfung anzubieten.…
§ 75 Abs. 1 GKrimDVDVWiederholung von Modulprüfungen
Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist in insgesamt höchstens zwei…