§ 109 Abs. 1 GKrimDVDVWiederholung von Modulprüfungen
Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist in insgesamt höchstens zwei…
§ 18b Abs. 1 GKrimDVDVWiederholung von Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen
Wer eine Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen nicht bestanden hat, kann sie jeweils einmal wiederholen.
§ 17 Abs. 4 HArchDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes
Modulprüfungen und Prüfungsteile können jeweils einmal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen sind zeitnah nach der nicht bestandenen Prüfung anzubieten.…
§ 46 Abs. 2 GVIDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können zwei nicht bestandene Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden.
§ 38 Abs. 1 GntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden.