§ 46 Abs. 1 GntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Ist die Bachelorthesis nicht bestanden worden, so kann sie einmal wiederholt werden.
§ 50 Abs. 1 GVIDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
Ist die Bachelorthesis nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.
§ 54 Abs. 1 GntZollDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Ist die Bachelorthesis nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.
§ 41 Abs. 3 GBPolVDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Wird die Diplomarbeit wiederholt, erhält die oder der Studierende ein neues Thema. Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses…
§ 25 Abs. 3 GBankDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
Wird die Verteidigung der Bachelorthesis nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden.