GKrimDVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 38 GKrimDVDVBestehen der ThesisVerordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes · Teil 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 3 § 37§ 39 Die Thesis ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.