§ 90 Abs. 2 Nr. 1 GKrimDVDVPrüfungsakten und Einsichtnahme
die Klausuren der Modulprüfungen,
§ 67 Abs. 3 GKrimDVDVPrüfung im Polizeitraining
Die Prüfung muss bis zum Abschluss des Moduls 8 durchgeführt sein.
§ 87 Abs. 2 Nr. 1 GKrimDVDVRangpunktzahl der kriminalpolizei- fachlichen Qualifizierung und Gesamtnote
die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfungen (Module 1 bis 3 und 5 bis 8) mit 11,4 Prozent und
§ 65 Abs. 1 GKrimDVDVDienstliche Beurteilung für das Modul 4
Das Modul 4 wird in mehreren Phasen durchgeführt.
§ 66 Abs. 2 Nr. 2 GKrimDVDVDurchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen
Dienstkunde und