GKrimDVDV — InhaltsübersichtTeil 3 Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“›Abschnitt 3 ModulprüfungenGesetzBundgeltende Fassung§ 70 GKrimDVDVZeitpunkt der ModulprüfungVerordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes · Teil 3, Abschnitt 3 § 69§ 71 (1)Die Modulprüfung findet am Ende des Moduls statt.(2)Den genauen Termin legt das Prüfungsamt zu Beginn des Moduls fest. § 69§ 71