§ 67 Abs. 4 GKrimDVDVPrüfung im Polizeitraining
Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ nach § 63 Absatz 3.
§ 90 Abs. 2 Nr. 1 GKrimDVDVPrüfungsakten und Einsichtnahme
die Klausuren der Modulprüfungen,
§ 87 Abs. 2 Nr. 1 GKrimDVDVRangpunktzahl der kriminalpolizei- fachlichen Qualifizierung und Gesamtnote
die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfungen (Module 1 bis 3 und 5 bis 8) mit 11,4 Prozent und
§ 79 Abs. 3 GKrimDVDVPrüfungskommission
Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
§ 65 Abs. 2 GKrimDVDVDienstliche Beurteilung für das Modul 4
Für jede Phase erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.