GKrimDVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 74 GKrimDVDVBestehen einer ModulprüfungVerordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes · Teil 3, Abschnitt 3 § 73§ 75 Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.