§ 87 Abs. 2 Nr. 2 GKrimDVDVRangpunktzahl der kriminalpolizei- fachlichen Qualifizierung und Gesamtnote
die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
§ 89 Abs. 2 Nr. 3 GKrimDVDVBescheid bei endgültigem Nichtbestehen
die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist.
§ 67 Abs. 4 GKrimDVDVPrüfung im Polizeitraining
Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ nach § 63 Absatz 3.