GKrimDVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 82 GKrimDVDVProtokoll zur mündlichen AbschlussprüfungVerordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes · Teil 3, Abschnitt 4 § 81§ 83 Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.