§ 89 Abs. 2 Nr. 3 GKrimDVDVBescheid bei endgültigem Nichtbestehen
die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist.
§ 87 Abs. 2 Nr. 2 GKrimDVDVRangpunktzahl der kriminalpolizei- fachlichen Qualifizierung und Gesamtnote
die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
§ 118 GKrimDVDVBestehen der mündlichen Abschlussprüfung
Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
§ 74 GKrimDVDVBestehen einer Modulprüfung
Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
§ 36 Abs. 1 GBPolVDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.