§ 67a Abs. 3 GKrimDVDVWiederholung der Prüfung im Polizeitraining
Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich…
§ 75 Abs. 3 GKrimDVDVWiederholung von Modulprüfungen
Für die Person, die eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich…
§ 89 Abs. 2 Nr. 3 GKrimDVDVBescheid bei endgültigem Nichtbestehen
die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist.
§ 86 GKrimDVDVErfolgreiche Teilnahme an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung
An der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ hat erfolgreich teilgenommen, wer die mündliche…
§ 87 Abs. 2 Nr. 2 GKrimDVDVRangpunktzahl der kriminalpolizei- fachlichen Qualifizierung und Gesamtnote
die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.