Art 22 GKV-SolG
Gebührenordnung für Zahnärzte
(1)
(aufgehoben)
(2)
Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Höhe der Vergütung kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
(aufgehoben)
Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Höhe der Vergütung kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.