GlasappAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 GlasappAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.