§ 8 Abs. 1 GlasVAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 7 Abs. 1 GlasmAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 7 Abs. 1 GlasblAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 8 Abs. 1 BautechKonAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin
Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
§ 6 Abs. 2 StFachAngAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten
Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.