§ 6 Abs. 2 OrgBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitrahmen legt der zuständige Prüfungsausschuss fest.
§ 7 Abs. 1 EdlStFAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin
Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
§ 8 Abs. 1 BautechKonAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin
Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
§ 6 HaWiAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin
Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitrahmen legt die zuständige Stelle fest.
§ 6 BuTMedAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton
Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.