§ 6 Abs. 2 StFachAngAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten
Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 6 Abs. 2 OrgBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitrahmen legt der zuständige Prüfungsausschuss fest.
§ 7 Abs. 1 FKüAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Küche
Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
§ 6 Abs. 2 KPrüfTechnAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik
Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.
§ 7 Abs. 1 EdlStFAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin
Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.