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Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und das Direktorium.
Bei den Mitgliedern des Stiftungsrates nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird eine paritätische Besetzung von Frauen und Männern angestrebt. Das Direktorium nach § 7 ist mit zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts, darunter eine Frau, zu besetzen.
Die Mitglieder des Stiftungsrates haften gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Werden die Mitglieder des Stiftungsrates von Dritten auf Ersatz eines Schadens, den sie bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, in Anspruch genommen, stellt die Stiftung sie von der Haftung frei. Dies gilt nicht, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Verletzen Mitglieder des Vorstandes oder eines anderen Organs der Stiftung schuldhaft ihre Obliegenheiten, so sind sie der Stiftung zum Ersatz des daraus…
Das Mitglied eines Organs hat bei der Führung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Eine Pflichtverletzung…
Ehrenamtliche Organmitglieder haften gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn sie den…
Organ der Stiftung ist der Vorstand. Er besteht aus einem Vorsitzenden des Vorstandes, einem Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand. Zur Beratung bei der Erfüllung der Aufgaben der Stiftung kann der Stiftungsrat Fachbeiräte berufen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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