§ 5 Abs. 2 ContStifGGesetz über die Conterganstiftung
Ehrenamtliche Organmitglieder haften gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn sie den…
§ 13 NRW-32571Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen“
Soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, sind ehrenamtlich tätige Organmitglieder nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger…
§ 5 Abs. 3 GleiBStiftGGesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung
Die Mitglieder des Stiftungsrates haften gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn sie…
§ 5 Abs. 3 EhrenamtStiftGGesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
Ehrenamtliche Organmitglieder haften gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn sie den…
§ 8 Abs. 5 NaturlStiftErG SLGesetz Nr. 2189 über die Errichtung der „Saarländischen Naturlandstiftung“ Vom 12. November 2025
Die Haftung der Mitglieder des Stiftungsrates gegenüber der Stiftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.