Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Direktorium besteht aus zwei Mitgliedern. Die Mitglieder sind hauptamtlich für die Stiftung tätig.
Das Direktorium führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrates vor und setzt diese um. Das Direktorium vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Direktoriums ist einzeln zur Vertretung der Stiftung berechtigt.
Die Mitglieder des Direktoriums werden durch den Stiftungsrat auf Vorschlag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind möglich. Jedes Direktoriumsmitglied kann aus wichtigem Grund abberufen werden. Für die Abberufung bedarf es eines Beschlusses des Stiftungsrates mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates. Dem von der Abberufung betroffenen Mitglied des Direktoriums ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
die Bestellung und die Abberufung des Direktoriums,
Der Direktor oder die Direktorin führt die Geschäfte der Stiftung. Er oder sie entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung, soweit dafür nicht der…
Der Direktor oder die Direktorin führt die Geschäfte der Stiftung. Er oder sie vollzieht die Beschlüsse des Kuratoriums und entscheidet in allen Angelegenheiten…
Die Direktorin oder der Direktor wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine wiederholte Berufung ist möglich. Die Direktorin oder der…
Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Stimmen für die Dauer von fünf Jahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.