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Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt (§ 10), legt der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerinnenverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.
Freiumschläge, die erst nach Abschluss der Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingehen, gelten als verspätet. Verspätet eingehende Freiumschläge nimmt der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Er vernichtet sie einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet, wenn die Wahl bis dahin nicht angefochten worden ist.