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Der Wahlvorstand hat einer Wählerin, die im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, ihre Stimme persönlich abzugeben, auf schriftliches oder elektronisches Verlangen auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen im Wählerinnenverzeichnis zu vermerken.
das Wahlausschreiben,
die Wahlvorschläge,
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
eine vorgedruckte, von der Wählerin gegenüber dem Wahlvorstand abzugebende Erklärung, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder im Fall des § 9 Absatz 2 durch eine Vertrauensperson hat kennzeichnen lassen,
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands, den Namen und die Anschrift der Dienststelle sowie den Vermerk „Briefwahl“ trägt, sowie
ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe
Die Wählerin gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag einlegt,
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe von Vor- und Familienname in Druckschrift, Ort und Datum unterschreibt,
den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, und die unterschriebene Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Stimmabgabe ausschließlich durch Briefwahl erfolgt. Für diesen Fall sendet der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag unaufgefordert zu und vermerkt dies im Wählerinnenverzeichnis.
§ 9 Absatz 2 gilt entsprechend.