Gesetze
Gesetz wird geladen …
Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Wahlergebnis fest.
Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei nur einer Bewerberin ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.
Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Niederschrift, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Niederschrift muss die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, die auf jede Bewerberin entfallenen gültigen Stimmen sowie den Namen der gewählten oder durch Los ermittelten Bewerberin enthalten.