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Auf die Abspaltung ist das Umwandlungsgesetz nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden.
Auf die NRW.BANK finden hierfür die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, die für Aktiengesellschaften als übertragende Rechtsträger gelten, entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas Anderes bestimmt.
Eine Zwischenbilanz gemäß § 125 in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Nummer 3 des Umwandlungsgesetzes ist nicht erforderlich.
Das Registergericht darf die Abspaltung nur eintragen, wenn die Schlussbilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Eintragung der Abspaltung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Als Schlussbilanz darf an Stelle der Bilanz der NRW.BANK als übertragendem Rechtsträger auch eine Aufstellung des zu übertragenden Vermögens in Form einer Teilbilanz verwendet werden, für welche die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend gelten. Im Übrigen bleibt § 125 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes unberührt.
§ 245 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 ist nicht anzuwenden. § 245 Absatz 4 ist nur dann anzuwenden, wenn die formwechselnde Gesellschaft…
Sofern Abspaltungen im Sinne des § 15 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes eine notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 6 bis 8…
Die NRW.BANK kann als übertragender Rechtsträger an einer Abspaltung im Sinne des § 123 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210;…
Die Abspaltung ist eine Umwandlung im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428), zuletzt geändert…
Die NRW.BANK bedarf zum Abschluss des Spaltungs- und Übernahmevertrags einer Genehmigung des für das Innere zuständigen Ministeriums als der staatlichen…
Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 126 Absatz 4.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.