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Die zur Wirksamkeit des Spaltungs- und Übernahmevertrags erforderliche Zustimmung der Anteilsinhaber der NRW.BANK erfolgt durch Beschluss der Gewährträgerversammlung.
Die NRW.BANK bedarf zum Abschluss des Spaltungs- und Übernahmevertrags einer Genehmigung des für das Innere zuständigen Ministeriums als der staatlichen Aufsicht über die NRW.BANK gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126) in der jeweils geltenden Fassung. Weitere Zustimmungserfordernisse bleiben unberührt.
Gemäß § 65 Absatz 7 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW S. 158) in der jeweils geltenden Fassung wird in die Abspaltung der in § 2 genannten Beteiligungen und in die Verschmelzung der Finanzierungsgesellschaft des Landes NRW zur Kapitalerhöhung bei der WestLB AG mbH mit der Beteiligungsverwaltungsgesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mbH eingewilligt.
Die Spaltung bedarf zumindest der Zustimmung der Hauptversammlung jeder der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften. Artikel 93 ist bezüglich der für diesen…
Die NRW.BANK kann als übertragender Rechtsträger an einer Abspaltung im Sinne des § 123 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210;…
Für die in § 3 Abs. 4 Satz 2 und § 4 Abs. 4 sowie in § 9 Abs. 3 Buchstabe b genannten Maßnahmen und für die in § 7 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe j bezeichneten…
Beschlüsse gemäß Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Satzung und Satzungsänderungen sind von den…
Auf die NRW.BANK finden hierfür die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, die für Aktiengesellschaften als übertragende Rechtsträger gelten, entsprechende…
Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Zur Übernahme von Bürgschaften auf Grund der Ermächtigung in Absatz 1 Satz 1 bedarf es der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.