§ 2 GlüStV 2021
Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.
Für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 1, 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Siebten und Zehnten Abschnitts. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte.
Für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
Für Pferdewetten gelten nur die §§ 1 bis 3, 5 bis 9a und 23 sowie die Vorschriften des Achten und Zehnten Abschnitts.
Für Sportwetten gelten nur die §§ 1 bis 9a, 21, 21a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
Für virtuelle Automatenspiele gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
Für Online-Poker gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22b und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
Für Online-Casinospiele gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 9a, 22c und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
Für Lotterien gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 10, 12 bis 18, 22 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
Für Gewinnspiele im Rundfunk (§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages) gilt nur § 11 des Medienstaatsvertrages.