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Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Lotterien und Ausspielungen sowie die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen im Freistaat Sachsen.
Für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten die §§ 18a, 19, 19b und 20 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 bis 7 sowie Absatz 2 bis 4.
Für Gaststätten, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten § 9 Absatz 1, 2 und 2a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020 (SächsGVBl. 2021 S. 367), in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 20 Absatz 1 Nummer 7, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 4.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.