GlüStV 2021 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 20 GlüStV 2021SpielbankenStaatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021)1) Vom 29. Oktober 2020 § 19§ 21 Zur Erreichung der Ziele des § 1 ist die Anzahl der Spielbanken in den Ländern zu begrenzen.