Art 2 Abs. 2 GnOÜbertragung von Gnadenbefugnissen
Die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes übertrage ich ferner
Art. 59 Abs. 1 NRW-26486Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Zugunsten eines Mitgliedes der Landesregierung wird…
§ 1 GnRZustV SLVerordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Ausübung des Begnadigungsrechts Vom 19. Mai 1994
Die dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zustehende Befugnis zur Ausübung des Begnadigungsrechts wird auf den Generalstaatsanwalt in Saarbrücken…