§ 1 GnRZustV SL
Die dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zustehende Befugnis zur Ausübung des Begnadigungsrechts wird auf den Generalstaatsanwalt in Saarbrücken übertragen, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
Die dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zustehende Befugnis zur Ausübung des Begnadigungsrechts wird auf den Generalstaatsanwalt in Saarbrücken übertragen, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.