Art. 59 Abs. 1 NRW-26486Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Zugunsten eines Mitgliedes der Landesregierung wird…
§ 82 Abs. 1 SächsDGSächsisches Disziplinargesetz
Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Sie oder er kann es anderen Stellen…
Art. 93 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
1Die Ausübung des Begnadigungsrechts wird durch Gesetz geregelt. 2Amnestie bedarf eines Gesetzes.
§ 78 Abs. 1 LDG NRWDisziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen.
§ 1 GnRZustV SLVerordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Ausübung des Begnadigungsrechts Vom 19. Mai 1994
Die dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zustehende Befugnis zur Ausübung des Begnadigungsrechts wird auf den Generalstaatsanwalt in Saarbrücken…