§ 23 Nr. 10 GNotKGKostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren
im Verfahren über die gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes richtet, ist die…
§ 7 Abs. 2 Nr. j ArznZusAbk SLAbkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arzneimitteluntersuchung Vom 26. September/8. Oktober/1./15. November 2001*
Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Gegenstandswert von mehr als Euro 25.000.- ausgenommen Forderungseinzugssachen und Arbeitsrechtsstreitigkeiten,
§ 95 AktGAktiengesetz
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muß durch drei teilbar sein, wenn dies zur…
§ 120 GNotKGBeratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung
Der Geschäftswert für die Beratung bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Hauptversammlung oder einer Gesellschafterversammlung bemisst sich nach der…
§ 104 Abs. 7 AktGAktiengesetz
Das gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und, wenn den Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft eine…