§ 20 GntDSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus
§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GntDBwVVDVBestehen der Bachelorprüfung und akademischer Grad
die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 und in allen Praxismodulen bestanden hat,
§ 20 Abs. 1 GKrimDVDVVerordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung.
§ 38 Nr. 2 GntVDDVCSVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
den Modulprüfungen des Hauptstudiums und
§ 20 Nr. 1 GtDITZBundVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund
der Bachelorprüfung und