§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GntDBwVVDVBestehen der Bachelorprüfung und akademischer Grad
die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 und in allen Praxismodulen bestanden hat,
§ 18 Abs. 1 GBankDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen, die aus mehreren Prüfungsteilen bestehen kann.
§ 33 Abs. 1 Nr. 1 GntDSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
die Modulprüfungen der Pflichtmodule bestanden sind,
§ 16 Abs. 3 Nr. 3 GBankDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
zu den Vorgaben für die Durchführung der Modulprüfungen, der Bachelorthesis und der Verteidigung der Bachelorthesis sowie für die Zusammensetzung des…
§ 27 Abs. 2 Nr. 1 GntDBwVVDVLaufbahnprüfung und Bestandteile
den Modulprüfungen sowie aus