§ 33 Abs. 1 Nr. 4 GntDSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
die Verteidigung der Bachelorarbeit bestanden ist.
§ 47 Abs. 1 Nr. 1 GntDBwVVDVZulassung zur Verteidigung der Bachelorthesis und Termin
die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 und in allen Praxismodulen bestanden hat und
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 GntDBwVVDVBewertung und Bestehen der Verteidigung der Bachelorthesis
die Präsentation der Bachelorthesis und
§ 27 Abs. 2 GntDBwVVDVLaufbahnprüfung und Bestandteile
Die Bachelorprüfung besteht aus
§ 20 Abs. 2 AVwSAPO SNAusbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst
Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Modulprüfungen sowie die Bachelorarbeit und die Verteidigung bestanden wurden.