§ 62 GntDBwVVDV
Anrechnungsbeauftragte
Die Hochschule bestimmt eine Anrechnungsbeauftragte oder einen Anrechnungsbeauftragten.
Die oder der Anrechnungsbeauftragte koordiniert das Anrechnungs- und Anerkennungsverfahren und berät die Studierenden zum Thema Anrechnung und Anerkennung.