§ 15 Abs. 2 GntDSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
Die praxisintegrierten Studienphasen finden grundsätzlich bei der Einstellungsbehörde statt. Sie können auch absolviert werden bei: Die Zuweisung erfolgt durch…
§ 24 Abs. 5 GntDSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
Prüfungsleistungen in den praxisintegrierten Studienphasen sind darüber hinaus:
§ 18 GADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
In den praxisintegrierenden Studienabschnitten sind den Studierenden ausschließlich Tätigkeiten zu übertragen, die den Ausbildungsrichtlinien entsprechen.
§ 30 Abs. 1 GntZollDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Die praxisintegrierenden Fachstudien bestehen aus
§ 17 Abs. 4 Nr. 2 GADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
zu den praxisintegrierenden Studienabschnitten, insbesondere zu den Ausbildungsinhalten und zu administrativen Vorschriften nebst Hinweisen für die…